Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Bigben Interactive GmbH (Stand 01.03.2016)

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und Bigben abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Käufer im Sinne der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die Bigben nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Bigben unverbindlich, auch wenn Bigben ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Bigben zur Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, sind in diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Bigben schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Die Angebote von Bigben sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von Bigben gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Bigben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2.3 Annahmeerklärungen, Auftragsbestätigungen und sämtliche Erklärungen von Bigben bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Bigben.
2.4 Für den Umfang der Bestellung und den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Bigben maßgebend.
2.5 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Bigben dieses innerhalb von vier Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware annehmen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragbestätigung von Bigben nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, inklusive Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Bigben über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von Bigben.
Die Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Abweichend von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB wird vereinbart, dass der Käufer in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung fällig ist und der Käufer auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder einen Mahnbescheid nicht zahlt. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Käufer ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht leistet. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist Bigben berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Bigben ist zulässig. In diesem Fall werden auch alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung des Käufers durch Bigben bedarf.
3.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Bigben anerkannt wurden oder unstreitig sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Bigben ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.
3.6 Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt ausdrücklich als vereinbart, dass alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, der Rechtsverfolgung durch Bigben im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers zu Lasten des
Käufers gehen.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von Bigben angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die Bigben trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte und aufgrund von Ereignissen, die Bigben die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. -, auch wenn sie bei Vorlieferanten von Bigben oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Bigben auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Bigben, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.3 Falls Bigben schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonsti gen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei Bigben oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist mit deren Ablauf – mit Ablehnungsandrohung zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Bigben haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist.
4.5 Bigben haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Bigben zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Bigben zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Bigben zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung von Bigben auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Bigben haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von drei Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 Prozent des Lieferwertes zu verlangen.
4.7 Bigben ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
4.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Bigben berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Ware nicht nach und steht Bigben deshalb ein Schadensersatzanspruch zu, so kann Bigben 15 Prozent des vereinbarten Kaufpreises (ohne MwSt.) ohne Nachweis als Schaden geltend machen. Der Betrag ist höher anzusetzen, wenn Bigben einen höheren Schaden nachweist. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Käufer Bigben nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
5. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
5.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Bigben wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Bigben nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert Bigben die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.4 Sofern der Kunde es wünscht, wird Bigben die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern, die insoweit anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
6. Gewährleistung/Haftung
6.1 Der Käufer hat die empfangene neue Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit, Transportschäden, Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Transportschäden hat der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber Bigben anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-anspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verdeckte Mängel sind Bigben von dem Käufer unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen.
6.2 Soweit ein von Bigben zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist Bigben unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Bigben ist ebenfalls nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn der Vertragspartner den Mangel nicht unverzüglich gem. Ziffer 6.1 gerügt hat. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Bigben durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen oder hat Bigben eine Nachbesserung verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.3 Darüber hinaus gilt bei der Nutzung von Produkten aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist für Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität, durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind. Beeinträchtigung des Empfangs und des Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderungen der Empfangs-bedingungen, Schäden durch vom Käufer eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien oder Akkus, durch ausgelaufene Batterien oder Akkus, Mängel wie z. B. durch verschmutzte Magnetknöpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln o.ä. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.4 Die Gewährleistungsfrist entspricht den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware bei dem Vertragspartner bzw. Abnahme der Ware durch den Vertragspartner.
6.5 Bigben ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegengehalten wird. Bigben ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von Bigben auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel nicht rechtzeitig gem.
Ziffer 6.1 gerügt hat.
6.6 Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von Bigben herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Dies ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6.7 Bigben haftet unbeschadet der Regelungen in Ziffer 4 dieser Bedingungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bigben oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Bigben beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit Bigben bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Bigben auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haftet Bigben allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6.8 Bigben haftet auch für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen. Für den Fall, dass der Vertragspartner Unternehmer ist, wird im Falle der einfachen Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz gehaftet, soweit sich nicht aus 6.9 oder 6.10 etwas anderes ergibt.
6.9 Bigben haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bigben haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Bigben im übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung Bigben für ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
6.10 Eine weitergehende Haftung von Bigben ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Bigben ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bigben.
6.11 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn Bigben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sowie im Fall von Bigben verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bigben behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Bigben einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Kunde Bigben unverzüglich anzuzeigen.
7.4 Bigben ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 sowie 7.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde tritt Bigben bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Bigben nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bigben behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Bigben. Erfolgt eine Verarbeitung mit Bigben nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Bigben an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Bigben gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Bigben nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz von Bigben. Bigben ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
8.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmung
9.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung von Bigben abzutreten.
9.2 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.

Bergheim, den 01.03.2016